Ohne das passende Werkstoffzeugnis ist ein noch so gutes Rohr im regulierten Anlagenbau wertlos, denn erst die Bescheinigung belegt, was im Stahl steckt und ob er den Anforderungen entspricht. Die Norm EN 10204 ordnet diese Nachweise in vier Typen: 2.1, 2.2, 3.1 und 3.2. Dieser Beitrag erklärt die Unterschiede, zeigt wann welcher Typ verlangt wird und worauf es bei Rückverfolgbarkeit und Abnahme ankommt.
Wozu Werkstoffzeugnisse dienen
Ein Werkstoffzeugnis (normgerecht: Prüfbescheinigung) ist ein Dokument, mit dem der Hersteller bestätigt, dass ein Erzeugnis den vereinbarten Anforderungen entspricht. Je nach Typ enthält es zusätzlich konkrete Prüfwerte wie chemische Analyse und mechanische Kennwerte. Die EN 10204 (geltende Ausgabe von 2004, Stand 2026) regelt dabei ausschließlich Art und Inhalt der Bescheinigung, nicht die technischen Eigenschaften selbst, diese kommen aus der jeweiligen Werkstoff- oder Produktnorm.
Zwei Aufgaben stehen im Vordergrund:
- Konformitätsnachweis: Die Bescheinigung belegt, dass das gelieferte Material der Bestellung und der zugrunde liegenden Norm entspricht.
- Rückverfolgbarkeit: Über Kennzeichnung und Chargen- oder Schmelzennummer lässt sich ein Bauteil später dem Zeugnis und damit der Herkunft zuordnen.
Gerade im Druckgeräte- und Anlagenbau ist diese lückenlose Zuordnung Pflicht und im Schadensfall die Grundlage jeder Ursachenklärung.
Spezifische und nicht spezifische Prüfung
Der wichtigste Unterschied zwischen den Zeugnistypen liegt nicht in der Optik, sondern in der Art der Prüfung. Die EN 10204 unterscheidet zwei Grundkategorien:
- Nicht spezifische Prüfung: Die Prüfwerte stammen aus dem laufenden Herstellprozess, aber nicht zwingend aus genau der gelieferten Charge. Sie belegen, dass der Hersteller Erzeugnisse dieser Art normgerecht produziert. Dazu gehören die Typen 2.1 und 2.2.
- Spezifische Prüfung: Die Prüfungen werden an genau den gelieferten Erzeugnissen (oder an Prüfeinheiten, zu denen sie gehören) durchgeführt. Die Werte gelten damit für die konkrete Lieferung. Dazu gehören die Typen 3.1 und 3.2.
Vereinfacht gesagt: Bei nicht spezifischer Prüfung gilt der Nachweis für die Produktion allgemein, bei spezifischer Prüfung für genau Ihr Material.
Die vier Typen im Überblick
| Typ | Bezeichnung | Prüfung | Bestätigt durch |
|---|---|---|---|
| 2.1 | Werksbescheinigung | nicht spezifisch, ohne Prüfwerte | Hersteller |
| 2.2 | Werkszeugnis | nicht spezifisch, mit Prüfwerten | Hersteller |
| 3.1 | Abnahmeprüfzeugnis | spezifisch, an der Lieferung | unabhängiger Abnahmebeauftragter des Herstellers |
| 3.2 | Abnahmeprüfzeugnis | spezifisch, an der Lieferung | zusätzlich unabhängige Stelle oder Besteller |
Daraus folgt eine klare Rangordnung: Ein höherwertiges Zeugnis deckt die niedrigeren mit ab. Ein 3.1 erfüllt also zugleich die Anforderungen eines 2.2 und 2.1, ein 3.2 die aller darunter liegenden Typen.
- 2.1 Werksbescheinigung: reine Erklärung des Herstellers, dass die Lieferung der Bestellung entspricht, ohne Angabe von Prüfwerten.
- 2.2 Werkszeugnis: Erklärung der Konformität mit Angabe von Ergebnissen aus nicht spezifischer Prüfung.
- 3.1 Abnahmeprüfzeugnis: Konformität mit spezifischen Prüfwerten an der Lieferung.
- 3.2 Abnahmeprüfzeugnis: wie 3.1, jedoch zusätzlich von einer unabhängigen Stelle gegengezeichnet.
3.1 und 3.2 im Detail
Beim 3.1 führt der Hersteller die Prüfungen an den gelieferten Erzeugnissen durch. Bestätigt wird das Zeugnis durch einen Abnahmebeauftragten des Herstellers, der von der Fertigungsabteilung unabhängig sein muss. Voraussetzung ist in der Regel ein geeignetes, zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem. Der Hersteller gilt dabei als juristische Person, die die volle Verantwortung für das Erzeugnis trägt.
Das 3.2 geht einen Schritt weiter: Hier kommt zur Bestätigung durch den Hersteller eine zweite, unabhängige Bestätigung hinzu, entweder durch einen vom Besteller beauftragten Abnahmebeauftragten oder durch eine in amtlichen Vorschriften vorgesehene Stelle, etwa eine benannte Stelle. Das 3.2 ist damit das Zeugnis mit der höchsten Nachweistiefe und kommt vor allem bei besonders sicherheitskritischen oder hochkategorisierten Bauteilen zum Einsatz.
Wann welches Zeugnis Pflicht ist
Welcher Typ gefordert ist, ergibt sich aus Vertrag, Produktnorm und gegebenenfalls aus gesetzlichen Vorgaben. Im Geltungsbereich der Druckgeräterichtlinie (2014/68/EU) verlangt Anhang I Abschnitt 4.3 für drucktragende Teile grundsätzlich eine spezifische Bescheinigung. In der Praxis gilt häufig:
- Für Druckgeräte der Kategorien I bis IV wird mindestens ein Abnahmeprüfzeugnis 3.1 gefordert.
- Verfügt der Werkstoffhersteller über ein durch eine benannte Stelle bewertetes Qualitätssicherungssystem, kann er ein 3.1 ausstellen; andernfalls ist häufig ein 3.2 erforderlich.
- Für besonders kritische Anwendungen schreiben Kunden- oder Anlagenspezifikationen teils ein 3.2 vor.
Diese Zuordnung ist eine Orientierung. Die im Einzelfall maßgeblichen Anforderungen sind stets der gültigen Fassung der Richtlinie, der Produktnorm und der Projektspezifikation zu entnehmen (Stand 2026, im Einzelfall prüfen).
Praxis: Rückverfolgbarkeit und Umstempelung
Ein Zeugnis nützt nur dann, wenn es sich dem Bauteil eindeutig zuordnen lässt. Die Verbindung entsteht über die Kennzeichnung des Erzeugnisses, etwa Schmelzennummer, Chargennummer und Prüfloskennzeichen, die im Zeugnis aufgeführt sind. Wird Material geteilt, also zum Beispiel ein langes Rohr abgelängt, muss die Kennzeichnung kontrolliert auf die Teilstücke übertragen werden. Diese Umstempelung erfolgt nach dokumentiertem Verfahren, damit die Rückverfolgbarkeit erhalten bleibt.
Im Rohrleitungs- und Anlagenbau führt MKH die Werkstoffdokumentation von der Materialbestellung bis zur Abnahme zusammen, sodass jede Naht und jedes Bauteil später nachvollziehbar bleibt. Eine ordentliche Zeugnisverwaltung ist kein Selbstzweck, sondern Teil der Anlagensicherheit.
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen 2.2 und 3.1?
Beim 2.2 stammen die Prüfwerte aus dem allgemeinen Herstellprozess (nicht spezifische Prüfung) und werden vom Hersteller bestätigt. Beim 3.1 werden die Prüfungen an genau der gelieferten Charge durchgeführt (spezifische Prüfung) und von einem unabhängigen Abnahmebeauftragten des Herstellers bestätigt. Das 3.1 hat damit die höhere Nachweistiefe.
Wer darf ein 3.1 ausstellen?
Das stellt der Werkstoffhersteller aus, bestätigt durch einen Abnahmebeauftragten, der von der Fertigung unabhängig ist. Voraussetzung ist üblicherweise ein zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem. Der Hersteller übernimmt als juristische Person die volle Verantwortung für die Angaben.
Brauche ich für Druckgeräte immer ein 3.2?
Nein. Für viele Druckgeräte genügt ein 3.1, sofern der Werkstoffhersteller die Voraussetzungen erfüllt. Ein 3.2 wird vor allem bei besonders kritischen Bauteilen oder dann verlangt, wenn die Spezifikation oder die benannte Stelle es vorschreibt.
Deckt ein höheres Zeugnis die niedrigeren ab?
Ja. Ein 3.1 erfüllt zugleich die Anforderungen von 2.2 und 2.1, ein 3.2 die aller darunterliegenden Typen. Umgekehrt gilt das nicht: Ein 2.2 kann ein gefordertes 3.1 nicht ersetzen.